Transportunternehmen zur Datenübermittlung von Lenk- und Ruhezeiten von LKWs verpflichtet
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Transportunternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, zur Überprüfung der Einhaltung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines LKWs vorzulegen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 08.03.2017, Az.: 3 K 621/16.MZ
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