Transport­unternehmen zur Datenübermittlung von Lenk- und Ruhezeiten von LKWs verpflichtet

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Transport­unternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, zur Überprüfung der Einhaltung von straßen­verkehrs­rechtlichen Vorschriften auf Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines LKWs vorzulegen.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 08.03.2017, Az.: 3 K 621/16.MZ

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