Keine Ordnungshaft bei schuldunfähig begangenen Verstößen gegen Gewaltschutzanordnung
Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung, die im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden, können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.03.2017, Az.: 7 WF 130/16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe