Keine Ordnungshaft bei schuldunfähig begangenen Verstößen gegen Gewaltschutzanordnung

Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung, die im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden, können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.03.2017, Az.: 7 WF 130/16
 
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