Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn
Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens eines angestellten Fahrers durch einen Paketzustelldienst ist kein Arbeitslohn und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) hervor. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 1 K 2470/14 L
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