Zur Haftung einer Radfahrers beim Unfall nach Missachtung der Verkehrsregelung “rechts vor links”
Ein Radfahrer, der eine in Form eines Rondells ausgestaltete Straßenkreuzung überquert, bei der die Vorfahrtsregel “rechts vor links” gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Kraftfahrzeuges, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kraftfahrzeug räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kraftfahrzeugs übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 9 U 22/16
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