Werkvertrag auch bei nachträglich vereinbarter Schwarzarbeit nichtig
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen. Nach seinem Urteil vom 16.03.2017 ist ein Werkvertrag auch dann nach § 134 BGB nichtig, wenn er zwar zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nachträglich durch eine “Ohne-Rechnung-Abrede” aber so abgeändert wird, dass er nunmehr vom Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird (Az.: VII ZR 197/16).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe