Klausel über Schönheits­reparaturen auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel “Die Kosten der Schönheits­reparaturen trägt der Mieter” unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird. Die im Mietvertrag verwendete Klausel zur Kostenübernahme von Schönheits­reparaturen durch Mieter benachteilige diesen unangemessen und sei deshalb unwirksam.
 
Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017, Az.: 67 S 7/17
 
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