Klausel über Schönheitsreparaturen auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel “Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter” unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird. Die im Mietvertrag verwendete Klausel zur Kostenübernahme von Schönheitsreparaturen durch Mieter benachteilige diesen unangemessen und sei deshalb unwirksam.
Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017, Az.: 67 S 7/17
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe