Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Tragen eines Kopftuchs verbieten
Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar. Ohne eine solche Regel kann der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin erbracht werden sollen, die ein islamisches Kopftuch trägt, jedoch nicht als berufliche Anforderung angesehen werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen vermag.
Die Pflicht zum Tragen neutraler Kleidung begründe außerdem keine unmittelbar auf Religion oder Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung.
Dies geht aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteile vom 14.03.2017, Az.: C-157/15 und C-188/15
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