Autokäufer muss bei fehlender Haltereigenschaft des Verkäufers dessen Verfügungsbefugnis prüfen

Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrige die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.02.2016, Az.: 5 U 110/15, rechtskräftig
 
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