Bundesgerichtshof kippt intransparente Klausel in Versicherungsverträgen
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht an die Bedingung geknüpft sein, dass die “zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit” “zu mindestens 90% als Schreibtischtätigkeit… ausgeübt wird”. Eine solche Klausel sei intransparent, entschied der Bundesgerichtshof. Auch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden komme in Betracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2017, Az.: IV ZR 91/16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe