Bundesgerichtshof zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschafts­verhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Die Stiefkindadoption bleibt damit im Interesse des Kindeswohls weiterhin an besonders gefestigte Beziehung in Form von Ehe oder Lebenspartnerschaft geknüpft.
 
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 586/15
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe