Überteuerter Schlüssseldienst nach bloßem Ausgesperrtsein kein strafbarer Wucher

Rechnet ein Schlüsseldienst überteuert ab, so ist das nicht in jedem Fall als Wucher strafbar. So reicht ein Ausgesperrtsein allein nicht aus, um eine Zwangslage im Sinne des Wuchertatbestands (§ 291 StGB) zu begründen. Dies hat das Oberlandesgerichts Köln entschieden und den Freispruch eines Schlüsseldienstbetreibers bestätigt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 1 RVs 210/16

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