Hausratsversicherung muss nach Einbruch nicht immer auch vollen gestohlenen Bargeldbetrag ersetzen
Wer zu Hause Bargeld hortet, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratsversicherung nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, nach der eine Versicherungsklausel den Ersatz für nicht im Tresor aufbewahrte Gelder auf bestimmten Betrag begrenzen darf.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2017, Az.: 5 U 162/16
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