Hausrats­versicherung muss nach Einbruch nicht immer auch vollen gestohlenen Bargeldbetrag ersetzen

Wer zu Hause Bargeld hortet, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausrats­versicherung nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, nach der eine Versicherungs­klausel den Ersatz für nicht im Tresor aufbewahrte Gelder auf bestimmten Betrag begrenzen darf.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2017, Az.: 5 U 162/16
 
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