Hartz IV: Sechs Stellenbewerbungen pro Monat für SGB II-Leistungsbezieher zumutbar
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz gewehrt hatte. Nach Ansicht des Gerichts ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zur Annahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit verpflichtet.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2017, Az.: S 13 AS 3611/16
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