Wechselmodell zur Kindesbetreuung auch gegen Willen eines Elternteils möglich

Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
 
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15
 
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