Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Bausparkassen dürfen Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden hat, auch dann, wenn die Verträge noch nicht voll bespart sind. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse ergebe sich in den beiden entschiedenen Verfahren aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach kann der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
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