Geschäftsinhaber haftet bei Sturz eines Kunden über 3 cm hohe Stolperkante vor Lebensmittelmarkt

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber auch in einem dem Ladenlokal vorgelagerten Bereich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verkehrs­sicherungs­pflicht erstreckt sich auch auf den Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal. Dennoch müssen auch Fußgänger in der Regel Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm hinnehmen und sich bei einem Sturz trotz erkennbarer Unebenheiten gegebenenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.09.2016, Az.: 9 U 158/15

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