Makler verliert Provisionsanspruch bei Doppeltätigkeit für Mieter und Vermieter
Der Makler verliert gemäß § 654 BGB dann seinen Provisionsanspruch, wenn er sich von einem Mieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten lässt und insgeheim in derselben Sache für den Vermieter tätig ist. In diesem Fall liegt eine unzulässige Doppeltätigkeit vor.
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.11.2016, Az.: 91 C 2307/16
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