Kinder haften nicht in jedem Fall für ihre Eltern
Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes gegenüber Eltern besteht nicht, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017, Az.: 4 UF 166/15
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