Landessozialgericht Baden-Württemberg glaubt nicht an Annahme einer “Spaßheirat” – Witwenrente ist zurückzuzahlen
Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht, muss der Rentenversicherung eine Wiederheirat mitteilen, da der Rentenanspruch dann wegfällt. Wird dies grob fahrlässig unterlassen, kann auch rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall glaubte das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht, dass die Klägerin annahm, in Las Vegas nur “zum Spaß” geheiratet zu haben.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017, Az.: L 13 R 923/16
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