Amtsgericht München lässt Vorfahrtberechtigten nach Unfall in Parkhaus zu 50% haften
Ein Nutzer muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden sowie fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Dies hat das Amtsgericht München mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil klargestellt. Im Ergebnis könne dies dazu führen, dass auch der Vorfahrtberechtigte mit 50% haftet.
Amtsgericht München, Urteil vom 23.06.2016, Az.: 333 C 16463/13 (rechtskräftig)
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