Geringfügig verzögerte Mietzahlungen über kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten rechtfertigen weder fristlose noch ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Zahlt ein Wohnungsmieter mit geringer zeitlicher Verzögerung seine Miete über einen kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, wenn das Mietverhältnis über zwölf Jahre beanstandungsfrei verlief. In diesem Fall ist die Pflichtverletzung des Mieters nicht erheblich.
 
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.11.2016, Az.: 67 S 329/16
 
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