Grundstückskauf: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Hundehaufen unterm Schnee

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Schadensersatz wegen Beseitigung von Hundekot auf einem Grundstück in der Regel erst verlangt werden kann, wenn der Hundebesitzer zuvor zur Beseitigung des Kots aufgefordert worden ist.
 
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens kaufte mit notariellem Vertrag vom 12. November 2014 eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung in München. Gemäß Ziffer 5.2 des Vertrags wurde das Objekt “wie genau besichtigt” verkauft. Der beklagte Verkäufer war Halter eines Hundes und gestattete diesem Hund zumindest gelegentlich auch die Verrichtung des großen Geschäfts im zur Wohnung gehörenden Garten.
 
Nach Ansicht des Gerichts hätte der neue Eigentümer den ehemaligen Grundstücksbesitzer eine Nachfrist zur Entfernung der Hundehaufen setzen müssen.
 
Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2016, Az.: 171 C 15877/15
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe