Tochter haftet trotz ausgeschlagener Erbschaft für Heimkosten ihrer Mutter
Unterschreibt eine Tochter beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung, so haftet sie für rückständige Heimkosten, auch wenn sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Ein möglicher Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hilft ihr ebenso wenig weiter, weil in dessen Schutzbereich nur die Heimbewohner selbst, nicht aber ihre Angehörigen fallen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mittlerweile rechtskräftig entschieden.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2016, Az.: 4 U 36/16
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