Nach Trennung eines Ehepaares hat Zuweisung von im Haushalt lebenden Hunden nach Billigkeits­gesichts­punkten zu erfolgen

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeits­gesichts­punkten einem Ehegatten zuzuweisen sind, wobei die Wertung des § 90 a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen ist. Das Gericht führte aus, dass Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361 a BGB sind.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016, Az.: 10 UF 1429/16
 
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