Erreichen einer Parklücke als Erster begründet Vorrang beim Einparken

Derjenige, der zuerst eine Parklücke erreicht, hat gemäß § 12 Abs. 5 StVO Vorrang beim Einparken. Dabei bleibt es, wenn der Autofahrer an der Parklücke zunächst vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.
 
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2016, Az.: 13 S 20/16
 
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