Gericht weist Schmerzensgeldklage nach Sturz im Supermarkt ab
Das Amtsgericht München hat die Klage einer Frau auf Schmerzensgeld nach einem Sturz im Supermarkt rechtskräftig abgewiesen. Werde eine zerbrochene Flasche umgehend entfernt und die ausgelaufene Flüssigkeit beseitigt, genüge dies zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Die zusätzliche Aufstellung eines Warnschildes sei nur erforderlich, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, angezeigt ist.
Amtsgericht München, Urteil vom 09.02.2016, Az.: 158 C 21362/15
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