Mietzahlung am dritten Werktag des Monats zulässig
Wer die Miete am dritten Werktag des Monats überweist, hat rechtzeitig gezahlt. Es kommt nicht darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Vermieterkonto gutgeschrieben wird. Anderslautende Klauseln sind unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs genügt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung, wenn der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt.
Eine Mieterin hatte mehrere Monate in Folge ihre Miete am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrer Bank eingezahlt und gleichzeitig an ihre Vermieterin überwiesen. Der Mietvertrag bestimmte aber, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommen sollte. Wegen verspäteter Mietzahlungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Diese Kündigung ist unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15
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