Kein Unfallversicherungsschutz bei Trunkenheitssturz nach Feuerwehrwettkampf
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnimmt und im Bereich einer sogenannten “Pinkelrinne” zu Fall kommt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Nach Ansicht des Gerichts ist demnach die Teilnahme an einer kameradschaftlichen (Trink-)Runde nach einem abgeschlossenen Wettkampf nicht von Unfallversicherungsschutz umfasst.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2016, Az.: L 16/3 U 186/13
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe