Reservierungsgebühr eines Immobilienmaklers stellt unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressenten dar
Verlangt ein Immobilienmakler durch eine AGB-Klausel für die Reservierung einer Immobilie eine Gebühr, so werden dadurch die Kaufinteressenten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB, wenn sich aus der entgeltlichen Reservierungsvereinbarung für den Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile ergeben.
Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 15 O 152/16
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