Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht: Bedeutender Sachschaden erst ab 1.500 Euro

Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt das Vorliegen eines bedeutenden Sachschadens voraus. Diese Grenze ist ab einem Betrag von 1.500 Euro erreicht. Der seit 2002 geltende Grenzwert von 1.300 Euro ist aufgrund der Preisentwicklung anzuheben. Dies hat das Landgericht Braunschweig entschieden.
 
Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016, Az.: 8 Qs 113/16
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe