Auch Verwendung markenfremder Ersatzteile kann ordnungsgemäße Mängelbeseitigung darstellen
Das Amtsgericht Coburg hat entschieden, dass der Käufer eines Markenartikels es hinnehmen muss, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues, jedoch von einem anderen Hersteller stammendes Material ersetzt. Konkret war im entschiedenen Fall der Austausch eines nicht sichtbaren Knopfes an Jeans durch markenfremdes Material nicht zu beanstanden.
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016, Az.: 14 C 568/16
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