Denkmalschutz kann dem Aufstellen von Gartenzwergen entgegenstehen
Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschied, dass eine Anwohnerin keinen Anspruch auf Wiederaufstellung von Gartenzwergen auf dem Vordach des gemeinsam mit dem Beklagten bewohnten Anwesens hat, da die Aufstellung der Gartenzwerge gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.12.2016, Az.: 93 C 4622/13
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe