Denkmalschutz kann dem Aufstellen von Gartenzwergen entgegenstehen

Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschied, dass eine Anwohnerin keinen Anspruch auf Wiederaufstellung von Gartenzwergen auf dem Vordach des gemeinsam mit dem Beklagten bewohnten Anwesens hat, da die Aufstellung der Gartenzwerge gegen denkmal­schutz­rechtliche Vorschriften verstößt.
 
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.12.2016, Az.: 93 C 4622/13
 
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