Nicht­berührungs­unfall: Radfahrer muss Verursachung eines Unfalls durch Gegenverkehr beweisen können

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2016, Az.: 9 U 14/16
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe