Taubenfüttern kann außerordentliche Kündigung durch Vermieter rechtfertigen

Ein Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung das tägliche mehrfache Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden. Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung durch den Mieter rechtskräftig.
 
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.04.2016, Az.: 14 C 7772/15
 
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