Untervermietung: Bei dauerhafter Abwesenheit des Hauptmieters wird Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers
Bewohnt ein Untermieter allein die Wohnung, ist er in der Regel der Vertragspartner des Energieversorgers und schuldet diesem die Strom- und Gasgebühren. Der Mietvertrag als Hauptmieter einer Wohnung ist zur Begründung eines Vertrags mit Versorgungsunternehmen nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Amtsgericht München, Urteil vom 04.02.2016, Az.: 222 C 29041/14
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