Untervermietung: Bei dauerhafter Abwesenheit des Hauptmieters wird Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers

Bewohnt ein Untermieter allein die Wohnung, ist er in der Regel der Vertragspartner des Energieversorgers und schuldet diesem die Strom- und Gasgebühren. Der Mietvertrag als Hauptmieter einer Wohnung ist zur Begründung eines Vertrags mit Versorgungs­unternehmen nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Amtsgericht München, Urteil vom 04.02.2016, Az.: 222 C 29041/14

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe