Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrig
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass einem Zimmerer, der seine Arbeitsstelle aufgibt, um an einer Weiterbildung zum Zimmermeister teilnehmen zu können, keine Sperrzeit auferlegt werden darf.
Nach Auffassung des Gerichts sei das Verhalten des Klägers unter Abwägung dessen Interesses sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren, nicht als sozialwidrig zu werten. Der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers, das auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei, und vor allem die Tatsache, dass die Durchführung der Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend hätte durchgeführt werden können, konnte das Gericht nicht als sozialwidriges Verhalten des Klägers bewerten.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, Az.: S 17 AL 1291/16
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