Kein grober Verstoß gegen Ge­schwindigkeits­begrenzung bei defektem Tacho

Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchst­geschwindig­keit von 50 km/h um 32 km/h, kann ihm dann kein grober Pflichtverstoß angelastet werden, wenn die Ge­schwindigkeits­über­schreitung maßgeblich auf einen Defekt des Tachos zurückzuführen ist. Gleichwohl ist ihm ein fahrlässiger Ge­schwindigkeits­verstoß vorzuwerfen, der eine Geldbuße rechtfertigt.
 
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 07.03.2016, Az.: 19 OWi – 89 Js 2669/15-258/15
 
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