Kein grober Verstoß gegen Geschwindigkeitsbegrenzung bei defektem Tacho
Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h, kann ihm dann kein grober Pflichtverstoß angelastet werden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich auf einen Defekt des Tachos zurückzuführen ist. Gleichwohl ist ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß vorzuwerfen, der eine Geldbuße rechtfertigt.
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 07.03.2016, Az.: 19 OWi – 89 Js 2669/15-258/15
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