Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung 40 Euro Verzugsschadenspauschale zahlen
Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro zahlen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. Die Regelung sei auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar. Das LAG hat die Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16
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