Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist “Eins zu Eins” durch Freizeit auszugleichen
Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis “Eins zu Eins” durch Freizeit auszugleichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Verfahren klargestellt. Wie das Gericht betonte, bestehe dagegen kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Die Richter verneinten zudem einen Anspruch auf Auslandsbesoldung bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17.11.2016, Az.: 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 3.16, 2 C 28.15
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