Bei schlechter Qualität des Blitzerfotos muss Gericht zur Fahrer­identi­fizierung auf dem Foto erkennbare charakteristische Merkmale benennen und beschreiben

Ist ein Blitzerfoto von schlechter Qualität, genügt ein Vergleich zwischen Foto und persönlich anwesenden Fahrzeugbesitzer nicht zum Nachweis seiner Fahrereigenschaft. Vielmehr hat das Gericht die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale zu benennen und zu beschreiben. Dass Indizien für eine Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie Angaben zur Fahrereigenschaft einer anderen Person fehlen, genügt nicht zur Annahme, der Fahrzeugbesitzer habe das Fahrzeug gefahren.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016, Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)
 
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