Ein Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen im Betrieb verpflichtet

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungs­möglichkeit teilzunehmen. Nach Ansicht des Gerichts herrscht keine Anwesenheitspflicht während der Arbeitsunfähigkeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016, Az.: 10 AZR 596/15
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