Ein Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen im Betrieb verpflichtet
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Nach Ansicht des Gerichts herrscht keine Anwesenheitspflicht während der Arbeitsunfähigkeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016, Az.: 10 AZR 596/15
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