Bitte um “schnelle Behebung” von Mängeln stellt wirksame Fristsetzung zur Nachbesserung dar
Hat ein Käufer um “schnelle Behebung” von Mängeln an der Kaufsache gebeten, so hat er eine wirksame Frist zur Nachbesserung gestellt. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines Endtermins ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2016, Az.: VIII ZR 49/15
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