Tarifvertragliche Regelung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen bis fünf Jahre wirksam

Achtung Arbeitgeber: Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) können nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung festgelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell dazu entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, Az.: 7 AZR 140/15
 
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