Autokäufer muss bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel nicht abwarten

Bemerkt der Käufer eines Gebrauchtwagens nach der Übergabe des Wagens ein gelegentliches Hängenbleiben des Kupplungspedals, kann er ohne Fristsetzung zur Nachbesserung nach § 440 Satz BGB unter dem Aspekt der “Unzumutbarkeit” wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer hat damit nicht erst ein weiteres Auftreten des Mangelsymptoms bei einer Testfahrt abzuwarten (sogenannter Vorführeffekt). Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Denn bei einem sporadisch klemmenden Kupplungspedal handele es sich nach Ansicht des Gerichts um einen die Unfallgefahr signifikant erhöhenden sicherheitsrelevanten Mangel.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016, Az.: VIII ZR 240/15
 
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