Wohnungseigentümergemeinschaften müssen in Baugenehmigung verlangten Spielplatz auch nach Jahren noch bauen

Der Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft auf Herstellung eines durch eine Auflage vorgeschriebenen Spielplatzes verjährt nicht. Dies entschied das Amtsgericht München (AG) in einem Fall, in dem die Genehmigung der Wohnanlage schon von 1982 stammt. In der Baugenehmigung war genau beschrieben, wo ein Spielplatz auf dem Gelände der Anlage zu bauen und zu betreiben ist. Tatsächlich war der Spielplatz nur teilweise errichtet und dann nicht in Stand gehalten worden. Ein Wohnungseigentümer erhob Klage und bekam Recht. Ein ablehnender Beschluss der Eigentümerversammlung wurde vom AG für ungültig erklärt, da er nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2016, Az.: 481 C 17409/15 WEG, rechtskräftig
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