Bundesgerichtshof gewährt Ersatz für Verdienstausfall wegen verspätet zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze
Eltern, deren Kindern entgegen der Verpflichtung des Staates aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird, können, wenn sie deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ihren Verdienstausfallschaden im Weg der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ersetzt verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof in drei Parallelverfahren entschieden.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.10.2016, Az.: III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15
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