“Hitlergruß” rechtfertigt fristlose Kündigung

Weil er den Betriebsratsvorsitzenden nach einer Auseinandersetzung mit dem “Hitlergruß” gegrüßt hat, muss ein Arbeitnehmer seine fristlose Kündigung hinnehmen. Das Arbeitsgericht Hamburg bejahte das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes.
 
Nach Auffassung des Gerichts beendete die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht der erkennenden Kammer einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Diese Geste stelle ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe „Du bist ein heil, du Nazi“. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.
 
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 12 Ca 348/15
 
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