Mieter kann Mietzahlungen nicht mit Kaution “abwohnen”

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Mieter nicht das Recht hat, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution “abzuwohnen”. Nach Ansicht des Gerichts hebelt die eigenmächtige Vorgehensweise des Mieters den Sicherungszweck der Kautions­vereinbarung zu Lasten des Vermieters aus.
 
Amtsgericht München, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 432 C 1707/16
 
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