Vermieter kann Erlaubnis zur Untermiete von einem Untermietzuschlag abhängig machen

Ein Vermieter ist berechtigt, seine Erlaubnis zu einer Untermiete von einem Untermietzuschlag abhängig zu machen. Dieser Zuschlag beträgt in der Regel 20 % des Untermietzinses und kann auf bis zu 25 % erhöht werden, wenn selbst durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht wird.
 
Landgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2016, Az.: 18 T 65/16
 
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