Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteilsanspruch ausnahmsweise auch im Fall eines Berliner Testaments geltend machen

Grundsätzlich darf das Jobcenter im Fall eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den “ausgeschlossenen” Erben auszuzahlen, ohne dass zum Beispiel ein Grundstück verkauft oder beliehen werden muss.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.08.2016, Az.: S 4 AS 921/15
 
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